Befristung

Das Teilzeitbefristungsgesetz regelt die Möglichkeiten verschiedenster Befristungen mit oder ohne Sachgrund. Oftmals werden befristete Arbeitsverträge aneinandergereiht und es liegt längst ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor, ohne das der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber hiervon Kenntnis haben. Die Formerfordernisse für die Wirksamkeit einer Befristung sollten zwischen den Parteien klar geregelt sein und notwendigenfalls durch die Erhebung einer Entfristungsklage geklärt werden. Diese ist allerdings wiederum fristgebunden (§17 Teilzeitbefristungsgesetz).

Arbeitsrecht Berlin, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Barbara Rickes • www.arbeitsrecht-rickes.de