Sperrzeit

Zur Vermeidung von der Verhängung von Sperrzeiten sollte frühzeitig geprüft werden, ob der Anspruch auf Leistungen von der Agentur für Arbeit unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben sein wird, oder ob mit einer Sperrzeitverhängung gerechnet werden muss. Hier sind die Gründe häufig in der verschuldeten Aufgabe des Arbeitsverhältnisses zu finden, wenn z. B. der Arbeitnehmer selbst kündigt, einen Aufhebungsvertrag schließt oder außerordentlich oder verhaltensbedingt gekündigt wird.

Arbeitsrecht Berlin, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Barbara Rickes • www.arbeitsrecht-rickes.de