Überstunden

Der Anspruch auf Bezahlung für die tatsächliche Ableistung von Überstunden ist sehr häufig für den Arbeitnehmer äußerst schwierig. Einerseits weigert sich der Arbeitgeber zum Teil der Arbeitgeber oftmals grundsätzlich Überstunden anzuerkennen und zu bezahlen, andererseits ist die Einordnung von "regulären" Arbeitsstunden und Überstunden wegen gleitenden Arbeitszeiten oder flexiblen Arbeitszeitmodellen häufig nahezu unmöglich, wenn nicht von vornherein geprüft und belegbar aufgelistet wird, wann welche Überstunde geleistet wurden.

Arbeitsrecht Berlin, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Barbara Rickes • www.arbeitsrecht-rickes.de